Informationen zum Jahreswechsel 2023 / 24

Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels weise ich auf die gesetzlichen Vorschriften über den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerks- und Knallkörpern hin.

1. Das Überlassen, insbesondere der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse 2, z. B. Raketen, Knallfrösche, Kanonenschläge an Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 22 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146). Es wird darauf hingewiesen, dass von dem Verbot auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände,
z. B. von Eltern an die Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister, erfasst wird.

2. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember 2023 überlassen werden (§ 22 Abs. 1 1. SprengV in der Bekanntmachung der Neufassung vom 31. Jan. 1991 (BGBl. I S. 169 ff) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl. I S. 5238)).

3. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen Feuerwerkskörper der Klasse 2 auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 23 Abs. 2 Satz 2 1. SprengV).

4. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kranken-, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (§ 23 Abs. 1, 1.SprengV) und Naturschutzgebieten ist verboten.

Ansonsten wird gemäß § 24 (2) 1. SprengV in Verbindung mit § 2 (2) Nr. 2 b.) der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 05.08.1977 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 269) in der zzt. geltenden Fassung zusätzlich Folgendes angeordnet:

1. Pyrotechnische Gegenstände mit starker Knallwirkung der Klasse 2 dürfen nur am 31.12.2023 ab 18.00 Uhr bis zum 01.01.2024 um 2.00 Uhr abgebrannt werden.

2. In den Gemeinden des Amtes Kisdorf, Hüttblek, Kattendorf, Kisdorf, Oersdorf, Sievershütten, Struvenhütten, Stuvenborn, Wakendorf II und Winsen sind eine Vielzahl von Grundstücken mit Reetdachhäusern vorhanden. Reetdachhäuser werden aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandempfindlich beurteilt. In der Vergangenheit haben Feuerwerksraketen u. ä. wiederholt mit Reet eingedeckte Gebäude in Brand gesetzt.

Um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerksraketen und anderen Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels 2023/2024 vorzubeugen, wird das ohnehin vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse 2 im Umkreis von 200 m um die Grundstücke, die mit Reetdachgebäuden bebaut sind, für Feuerwerksraketen, Batterien, Bombetten und Abschussbecher aus Gas- oder Schreckschusswaffen auch auf den 31.12.2023 und 01.01.2024 ausgedehnt. Für andere Feuerwerkskörper der Klasse 2 wie z.B. Bodenfeuerwerke, Kanonenschläge und Knallfrösche wird ein Schutzabstand von 50 m zu Reetdachhäusern festgesetzt. Die entsprechenden Pläne mit den dargestellten Bereichen, in denen ein generelles Abbrennverbot besteht, sind in den o. g. Gemeinden ausgehängt.

Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

24568 Kattendorf, den 21.12.2023

Gez.: Judith Horn
Amtsdirektorin

Dargestellte Bereiche in Kattendorf

1. Kattendorf Ortskern und Winsener Forsthaus:

2. Kattendorferweeden und Aussenbereich